Berlin, 23. August 2018. Anlässlich des islamischen Opferfestes, das noch bis zum 25. August andauert, erklärt der landwirtschafspolitische Sprecher der Fraktion und Bundesvorstandsmitglied, Stephan Protschka:
„Zur Feier des islamischen Opferfestes ist es unter Muslimen Brauch, Tiere zu opfern. Die Besonderheit an der dabei üblichen rituellen Schlachtung ist der Umstand, dass die zu opfernden Tiere „halal“, also nach muslimischer Tradition wie vor 1.400 Jahren ohne Betäubung durch einen Kehlschnitt getötet werden und gänzlich ausbluten müssen.
Das Tier wird dafür an seinen Klauen aufgehangen oder liegt auf den Rücken. Im Idealfall schneidet man ihm mit schnellen Bewegungen den Hals durch, sofern die Gerätschaft ausreichend scharf ist und der durchführende Mann sein Handwerk versteht. Trotzdem zappeln die Beine – augenscheinlich Aufsteh- und Fluchtversuche, die die sterbenden Tiere mit letzter Kraft unternehmen. Bei Beobachtern des Geschehens kommt oft der Verdacht auf, dass die Tiere zumeist am eigenen Blut ersticken. Üblicherweise werden Schafe, je nach Regionen auch andere Paarhufer – mit Ausnahme des als unrein geltenden Scheines – wie Ziegen, Rinder und Kamele geschlachtet.
In den wesentlichen religiösen Texten des Islams, wie Koran und Sunna, wird die Bedingung des Schlachtens ohne Betäubung nicht ausdrücklich gefordert. Leider setzen sich jedoch seit Jahrzehnten unter den Moslems zunehmend Gelehrte mit fundamentalistischen Ansichten durch, die zur Gewährleistung eines religiös zwingend geforderten vollständigen Ausblutens der Tiere eine Betäubung untersagen.
Grundsätzlich ist die Schlachtung ohne Betäubung nach der Rechtslage in Deutschland verboten. Nach dem Tierschutzgesetz und der Tierschutzschlacht-Verordnung darf ein warmblütiges Tier nur nach vorheriger Betäubung, die das Schmerzempfinden des Tieres sicher ausschaltet, geschlachtet werden. Jedoch kann eine Sondergenehmigung aus religiösen Gründen durch die zuständige Veterinärbehörde erteilt werden. Dabei fordern die deutschen Behörden, dass für die betäubungslose Schlachtung die notwendige Sachkunde nachgewiesen wird und nur in zugelassenen oder registrierten Schlachtbetrieben geschlachtet wird.
Doch daran fehlt es oftmals. Aus vielen Städten in Deutschland wird von rituellen Schlachtungen berichtet, die in Kellern und Nebengebäuden von Moscheen sowie auf Haushinterhöfen durchgeführt werden, abgeschirmt von den sogenannten Ungläubigen. Trotzdem hört man immer wieder, dass zuweilen Amtsveterinäre von gesetzwidrigen, ungenehmigten betäubungslosen Schlachtungen wissen, jedoch lieber schweigen, anstatt dem Unrecht ein Ende zu setzen.
Wir fordern von Ordnungs- und Veterinärämtern gerade zu Zeiten großer religiöser muslimischer Feste verstärkte Kontrollen auch in Moscheen und dazugehörigen Nebengebäuden durchzuführen. So können wir dem unnötigen Leiden der Tiere auf Grund unsachgemäßer Schlachtungen endlich ein Ende setzen. Wer zu uns nach Deutschland kommt, muss sich nach unseren Gesetzen richten, nicht umgekehrt. Unter dem Vorwand des Korans darf deutsches Recht nicht gebrochen werden.“
Der Beitrag Stephan Protschka: Auch während des islamischen Opferfestes darf deutsches Recht nicht gebrochen werden erschien zuerst auf Alternative für Deutschland.
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