Das Oberverwaltungsgericht Münster hat die Beschwerde eines Ehepaares gegen den Muezzin-Ruf in Oer-Erkenschwick am vergangenen Mittwoch abgewiesen. Die Richterin zog in ihrer Urteilsbegründung Vergleiche zu Kirchengeläut oder Lautsprecherdurchsagen im Wahlkampf. Das Gericht befand, dass die Belastung durch die Lautstärke des Rufs nicht zu groß sei. Eine Revision ist nicht möglich.
Das knapp einen Kilometer von der Moschee entfernt wohnende Ehepaar hatte jedoch nicht primär wegen der Lautstärke, sondern der Botschaft des Rufs geklagt. Im Gegensatz zum christlichen Glockenläuten wird beim Muezzin-Ruf auch ein religiöser Alleingeltungsanspruch postuliert. Das Argument der Kläger: Die muslimische Gemeinde stelle in ihrem Muezzin-Ruf den Gott der Muslime, Allah, über den christlichen Gott und Jesus Christus. Das wies das Gericht mit der Begründung ab, dass es sich um einen Ruf handle, »dem man nicht folgen muss.«
Einer Moschee, die ausgerechnet der hochumstrittenen und integrationsfeindlichen DiTib angehört, den Muezzin-Ruf zu erlauben, ist kein Akt der Toleranz, sondern eines Rückzugs vor dem islamischen Dominanzanspruch.
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