Muss ich mir als Beamter oder öffentlich Angestellter in der AfD Sorgen machen?
Ganz klar: nein. Weshalb? Allein aus dem Grund, dass die AfD gegebenenfalls einer Verdachts-Beobachtung durch den Verfassungsschutz unterliegt, können Beamte, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes nicht entlassen beziehungsweise nicht aus dem Beamtenverhältnis oder aus dem Dienst entfernt oder gekündigt werden.
Wird eine politische Partei vom Verfassungsschutz beobachtet, ist sie zunächst ein „Verdachtsfall“: Die Verfassungsschutzbehörde schätzt in dem Fall ein, dass tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.
In dieser Situation verletzt ein Beamter seine Verfassungstreuepflicht nicht, wenn er als Mitglied in einer solchen Partei tätig bleibt, sofern er sich für eine verfassungsgemäße Ausrichtung dieser Partei einsetzt und sich von eventuellen verfassungsfeindlichen Bestrebungen innerhalb der Partei distanziert. Disziplinarmaßnahmen wegen aktiver Betätigung in einer solchen Partei hat ein Beamter dann nicht zu befürchten.
Dies gilt jedenfalls, solange verfassungsgemäße Kräfte innerhalb der betreffenden Partei die Oberhand haben oder sich jedenfalls noch mit Aussicht auf Erfolg für einen verfassungsgemäßen Kurs der Partei einsetzen können. Das bedeutet allerdings, dass Sie selbst keine Äußerungen abgeben oder andere Handlungen vornehmen sollten, die objektiv als verfassungsfeindlich eingeschätzt werden könnten. Allen Beamten, die Mitglied einer vom Verfassungsschutz beobachteten Partei sind, ist daher zu raten, dass sie sich innerparteilich klar gegen möglicherweise auftretende Tendenzen abgrenzen, die sie als verfassungsfeindlich erkennen oder einschätzen.
Zur Klarstellung:
Nur die schuldhafte Verletzung der Verfassungstreue stellt ein Dienstvergehen dar, welches disziplinarrechtlich geahndet werden kann (§ 77 Abs. 3 Bundesbeamtengesetz (BBG) i.V.m. dem Bundesdisziplinargesetz). Das wäre beispielsweise der Fall bei einem Beamten, der sich beharrlich weigerte, aus einer verfassungsfeindlichen Partei auszutreten und sich weiterhin uneingeschränkt zu ihren verfassungsfeindlichen Zielen bekennen würde. Dieser müsste auch dann, wenn er nicht aktiv in der Partei mitarbeitete, mit der Entfernung aus dem Dienst rechnen.
Die Verfassungsfeindlichkeit kann allerdings nur durch ein Gericht, aber nicht durch die Ämter für Verfassungsschutz, rechtskräftig festgestellt werden. Sie müssen daher mit keinen Konsequenzen rechnen, allein weil Sie als Beamter Mitglied in der AfD und vielleicht sogar politisch aktiv sind. Die Mitgliedschaft in der AfD stellt folglich für die zu bewertende Behörde als Arbeitgeber keine Grundlage für die Annahme einer „schuldhaften Verletzung der Verfassungstreue“ dar.
Ich bin vorgeladen zu einer Dienstbesprechung – wie verhalte ich mich?
Wenn Sie klarstellen, dass Sie sich innerhalb der Partei für einen verfassungsgemäßen Kurs einsetzen, brauchen Sie im Ergebnis keine Entfernung aus dem Dienst (oder andere Disziplinarmaßnahmen) befürchten. Vorsorglich sollten entsprechende Bemühungen (Anträge, Redebeiträge, Eingaben an den Vorstand der betreffenden Partei usw.) möglichst dokumentiert werden, so dass gegebenenfalls ein Nachweis gegenüber dem Dienstherrn oder oder gegenüber Gerichten möglich ist.
Sind meine Versorgungsbezüge als Ruhestandsbeamter betroffen?
Viele sorgen sich um Ihre Pension. Diese Sorge ist allerdings unbegründet. Die rechtlichen Grundlagen gestalten sich wie folgt:
Laut aktueller Rechtsprechung gilt es gemäß § 47 Abs. 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) bei Ruhestandsbeamten als Dienstvergehen, wenn sie sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes betätigen. Laut dieser Rechtssprechung sei die Pflicht zur Verfassungstreue die Grundpflicht des Beamten gegenüber dem Staat. Sie stelle die Kernpflicht eines Beamten dar und bilde auch einen Kernbestand des Diensteides (§ 38 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG). Wegen ihrer grundlegenden Bedeutung entfalte sie auch über das Ende des aktiven Beamtenverhältnisses hinaus Bedeutung, wenn und solange der Beamte aufgrund seines früheren Beamtenverhältnisses finanzielle Leistungen vom Dienstherrn erhalte.1
Insoweit gilt der gleiche Maßstab wie schon oben dargelegt, wonach nur die schuldhafte Verletzung der Verfassungstreue eine Kürzung oder Aberkennung des Ruhegehaltes bewirken kann. Wir empfehlen daher, mit Äußerungen im eindeutig verfassungskonformen Bereich zu bleiben – auf jeden Fall aber Äußerungen zu unterlassen, die nicht nur nach Ansicht des Verfassungsschutzes, sondern auch nach Entscheidungen von Verwaltungsgerichten als Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen betrachtet werden: Daher sollten keine Begriffe wie z.B. „Volkstod“, „Umvolkung“ oder vergleichbare Begriffe verwendet werden.
Die Rechtsprechung stellt dabei nur auf besonders extreme und hartnäckige Fälle ab.
Für sich mit ihren Äußerungen bzw. Handlungen im verfassungsgemäßen Bereich bewegende Pensionäre, die Mitglied einer Partei sind, welche nicht von einem Gericht eine Verfassungsfeindlichkeit festgestellt bekommen hat, besteht daher kein Risiko, dass Ruhestandsbezüge gekürzt oder aberkannt werden könnten.1,2
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